Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
30.11.1949 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 263/1949
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1730.11.194931.12.2018 BGBl. Nr. 263/1949 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werksgenossenschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

30.11.1949BGBl. Nr. 263/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Liste der Genossenschafter.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat eine Liste der Genossenschafter zu führen. In diese sind alle Genossenschafter unter fortlaufenden Zahlen unverzüglich nach Erwerb der Mitgliedschaft einzutragen. Die Eintragung hat Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift jedes Genossenschafters, den Tag, an dem die Mitgliedschaft erworben worden ist, sowie das Geschäftsguthaben (Paragraph 18,) zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Genossenschafter haben jede Änderung ihres Namens oder Berufes sowie ihrer Anschrift dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat die angezeigten Änderungen sowie sonstige die Mitgliedschaft betreffende Tatsachen (Paragraph 16,, Abs. (3) und (4)) in die Liste der Genossenschafter einzutragen.
  3. Absatz 3,Während der gewöhnlichen Geschäftsstunden ist den Genossenschaftern sowie jedem, der ein rechtliches Interesse dartut, Einsicht in die Liste der Genossenschafter zu gewähren. Wird die Einsicht verweigert, so kann das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung um Abhilfe ersucht werden.

Anmerkung

1. Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 263/1949

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025099

Alte Dokumentnummer

N2194812698R