Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Werksgenossenschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Liste der Genossenschafter.
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat eine Liste der Genossenschafter zu führen. In diese sind alle Genossenschafter unter fortlaufenden Zahlen unverzüglich nach Erwerb der Mitgliedschaft einzutragen. Die Eintragung hat Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift jedes Genossenschafters, den Tag, an dem die Mitgliedschaft erworben worden ist, sowie das Geschäftsguthaben (§ 18) zu enthalten.Der Vorstand hat eine Liste der Genossenschafter zu führen. In diese sind alle Genossenschafter unter fortlaufenden Zahlen unverzüglich nach Erwerb der Mitgliedschaft einzutragen. Die Eintragung hat Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift jedes Genossenschafters, den Tag, an dem die Mitgliedschaft erworben worden ist, sowie das Geschäftsguthaben (Paragraph 18,) zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Genossenschafter haben jede Änderung ihres Namens oder Berufes sowie ihrer Anschrift dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat die angezeigten Änderungen sowie sonstige die Mitgliedschaft betreffende Tatsachen (§ 16, Abs. (3) und (4)) in die Liste der Genossenschafter einzutragen.Die Genossenschafter haben jede Änderung ihres Namens oder Berufes sowie ihrer Anschrift dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat die angezeigten Änderungen sowie sonstige die Mitgliedschaft betreffende Tatsachen (Paragraph 16,, Abs. (3) und (4)) in die Liste der Genossenschafter einzutragen.
(3)Absatz 3,Während der gewöhnlichen Geschäftsstunden ist den Genossenschaftern sowie jedem, der ein rechtliches Interesse dartut, Einsicht in die Liste der Genossenschafter zu gewähren. Wird die Einsicht verweigert, so kann das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung um Abhilfe ersucht werden.
Anmerkung
1. Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 263/1949
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12025099
Alte Dokumentnummer
N2194812698R