Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Werksgenossenschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Bekanntmachung des Jahresabschlusses.
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresabschluß, den Geschäftsbericht, den Prüfungsbericht des Aufsichtsrates und den Beschluß über die Gewinn- oder Verlustverteilung unverzüglich dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Jahresabschluß und der Beschluß über die Gewinn- oder Verlustverteilung ist vom Vorstand unverzüglich durch Anschlag bekanntzumachen. Die Satzung kann außerdem die Bekanntmachung in den Genossenschaftsblättern bestimmen.
Anmerkung
Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12025109
Alte Dokumentnummer
N2194812708R