Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
13.07.1948 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2813.07.194831.12.2018 BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werksgenossenschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

13.07.1948BGBl. Nr. 121/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Aufsicht.

Paragraph 28,

Die Aufsicht über die Genossenschaften führt das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung.

  1. Absatz 2,Der Vorstand, der Aufsichtsrat und jeder Genossenschafter, der bei einer Hauptversammlung anwesend oder vertreten gewesen ist und gegen einen Beschluß Widerspruch erhoben hat, kann den Beschluß wegen Verletzung des Gesetzes, dieser Verordnung oder der Satzung beim Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung anfechten. Die Anfechtung muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung beim Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung eingebracht werden.
  2. Absatz 3,Auf das Anfechtungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Wird der Beschluß durch Bescheid als rechtswidrig aufgehoben, so wirkt der Bescheid für und gegen alle Genossenschafter sowie den Vorstand und Aufsichtsrat, auch wenn sie nicht Partei sind.
  3. Absatz 4,Registereintragungen auf Grund des aufgehobenen Beschlusses sind von Amts wegen zu löschen; die Löschung ist wie die Eintragung bekanntzumachen.

Anmerkung

Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025110

Alte Dokumentnummer

N2194812709R