Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
13.07.1948 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2913.07.194831.12.2018 BGBl. Nr. 121/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werksgenossenschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

13.07.1948BGBl. Nr. 121/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Auflösung.

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Genossenschaft wird aufgelöst:
    1. Ziffer eins
      durch die Auflösung des Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft,
    3. Ziffer 3
      durch Veräußerung sämtlicher gewidmeter Kapitalsanteile des Unternehmens (Paragraph 4, Werksgenossenschaftsgesetz).
  2. Absatz 2,Nach Auflösung der Genossenschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
  3. Absatz 3,Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder, wenn nicht durch den Beschluß der Hauptversammlung andere Personen zu Abwicklern bestellt werden. Als Abwickler können auch Personen bestellt werden, die nicht Genossenschafter sind. Für die Abwickler gelten die Bestimmungen über den Vorstand sinngemäß.
  4. Absatz 4,Während der Abwicklung werden weder Geschäftsguthaben rückgezahlt noch Gewinnanteile ausgeschüttet.
  5. Absatz 5,Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Genossenschaft deren Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Genossenschaftsblättern bekanntzumachen. Die Abwickler haben das Vermögen der Genossenschaft zu verwerten und die Gläubiger zu befriedigen.
  6. Absatz 6,Das nach Berichtigung der Schulden bleibende Vermögen der Genossenschaft wird nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Genossenschafter verteilt. Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein halbes Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgegeben worden ist. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn gerichtlich zu hinterlegen. Ist eine Verbindlichkeit strittig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
  7. Absatz 7,Ist die Abwicklung beendet, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung anzumelden. Der Schluß der Abwicklung ist im Werksgenossenschaftsregister einzutragen und die Genossenschaft zu löschen. Die Löschung ist in den Genossenschaftsblättern bekanntzumachen.
  8. Absatz 8,Die Schriften und Bücher der Genossenschaft sind an einem mit Genehmigung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung von den Abwicklern bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung für 10 Jahre zu hinterlegen. Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung kann den Genossenschaftern und den Gläubigern die Einsicht in die Bücher und Schriften gestatten.
  9. Absatz 9,Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen.
  10. Absatz 10,Nach Auflösung der Genossenschaft kann die Mitgliedschaft nicht mehr erworben werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Einrichtung der Genossenschaft sowie über die Rechte und Pflichten ihrer Organe und der Genossenschafter auch nach der Auflösung.

Anmerkung

Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025111

Alte Dokumentnummer

N2194812710R