Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Werksgenossenschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Eintragung.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat die Genossenschaft zur Eintragung im Werksgenossenschaftsregister beim Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung schriftlich anzumelden.
(2)Absatz 2,Der Anmeldung sind beizuschließen:
die vom Vorstand und Aufsichtsrat unterfertigte Satzung,
die Niederschrift über die gründende Hauptversammlung,
die Zeichnungen der Unterschriften der ersten Vorstandsmitglieder in öffentlich beglaubigter Form.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hat zu prüfen, ob die Genossenschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist; ist dies nicht der Fall, hat es den Antrag auf Eintragung abzuweisen.
Anmerkung
Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12025091
Alte Dokumentnummer
N2194812690R