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Art. 6

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ab 19.08.1947 — BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung) · 3 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute19.08.1947 BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung) · 3 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 6.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.08.1947BGBl. Nr. 7/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 6bis.

  1. Absatz eins,Die Unionsländer verpflichten sich, die Registrierung einer Fabriks- oder Handelsmarke abzulehnen oder für ungültig zu erklären, die eine verwechselbare Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt, sofern es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Registrierung dort notorisch feststeht, daß diese Marke bereits einer Person gehört, die zu den Vorteilen des gegenwärtigen Vertrages zugelassen ist, und für gleiche oder gleichartige Waren benutzt wird. Dasselbe gilt, wenn der wesentliche Teil der Marke die Abbildung oder verwechselbare Nachahmung einer solchen notorisch bekannten Marke darstellt. Die Ablehnung oder Ungültigkeitserklärung hat entweder von Amts wegen zu geschehen, wenn die Gesetzgebung des Landes dies zuläßt, oder auf Antrag des Beteiligten.
  2. Absatz 2,Für den Anspruch auf Löschung solcher Marken muß eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Zeitpunkte der Registrierung der Marke an.
  3. Absatz 3,Gegenüber bösgläubig erwirkten Registrierungen ist der Löschungsanspruch an keine Frist gebunden.

Anmerkung

Vgl. § 31 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970; vergleichbaren Rechtsschutz gewährt auch § 9 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025150

alte Dokumentnummer

N2194827095S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.08.1947BGBl. Nr. 7/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 6ter.

  1. Absatz eins,Die Unionsländer vereinbaren, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stellen fehlt, die Wappen, Fahnen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Unionsländer, die in ihnen eingeführten amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel sowie alles, was vom heraldischen Gesichtspunkt Nachahmung davon ist, von der Registrierung als Fabriks- oder Handelsmarken oder als Bestandteile davon auszuschließen oder solche Registrierungen für ungültig zu erklären, ferner den Gebrauch dieser Zeichen zu gleichem Zweck mittels geeigneter Maßnahmen zu verbieten.
  2. Absatz 2,Das Verbot der amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und - stempel soll nur dann Anwendung finden, wenn die Marken mit diesen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Zur Ausführung dieser Bestimmungen vereinbaren die Unionsländer, daß eine Liste derjenigen staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel, die sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz des gegenwärtigen Artikels zu stellen wünschen, unter Vermittlung des Berner Internationalen Bureaus ausgetauscht wird, und daß ebenso alle späteren Abänderungen dieser Liste ausgetauscht werden. Jedes Unionsland wird die ihm mitgeteilten Listen zu rechter Zeit öffentlich zugänglich machen.
  4. Absatz 4,Jedes Unionsland kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Empfang der Mitteilung seine etwaigen Einwendungen durch das Berner Internationale Bureau dem betreffenden Lande übermitteln.
  5. Absatz 5,In betreff der notorisch bekannten staatlichen Hoheitszeichen sollen die im Abs. (1) vorgesehenen Maßnahmen nur auf Marken Anwendung finden, die nach dem 6. November 1925 registriert sind.
  6. Absatz 6,In betreff der staatlichen Hoheitszeichen, die nicht notorisch bekannt sind, und der amtlichen Kennzeichen und Stempel, sind diese Bestimmungen nur auf Marken anwendbar, die später als zwei Monate nach dem Empfang der im Abs. (3) vorgesehenen Mitteilung registriert sind.
  7. Absatz 7,Im Falle bösen Glaubens steht es den Ländern frei, auch solche Marken zur Löschung zu bringen, die vor der dem 6. November 1925 registriert sind und staatliche Hoheitszeichen, Kennzeichen und Stempel aufweisen.
  8. Absatz 8,Die Angehörigen eines jeden Landes, die zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Kennzeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn sie denen eines anderen Landes ähnlich sein sollten.
  9. Absatz 9,Die Unionsländer verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen Unionsländer im Handel zu verbieten, wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den Ursprung der Waren geeignet ist.

    Die vorstehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäß Artikel 6B, Absatz eins,, Ziffer 3,, Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, die ohne Ermächtigung Wappen, Fahnen, Ehrenzeichen und andere staatliche Hoheitszeichen oder in einem Unionslande eingeführte amtliche Kennzeichen oder Stempel enthalten.

Anmerkung

Vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a-c und Z 4, §§ 6, 7 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970.

Schlagworte

Prüfungszeichen, Prüfungsstempel

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025151

alte Dokumentnummer

N2194827096S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.08.1947BGBl. Nr. 7/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 6quater.

  1. Absatz eins,Wenn nach der Gesetzgebung eines Unionslandes die Übertragung einer Marke nur gleichzeitig mit dem Übergang des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes, zu dem die Marke gehört, rechtsgültig ist, so genügt es zu dieser Rechtsgültigkeit, daß der in diesem Lande gelegene Teil des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes mit dem ausschließlichen Recht auf den Erwerber übergeht, die mit der übertragenen Marke versehenen Waren dort herzustellen oder zu verkaufen.
  2. Absatz 2,Diese Bestimmung verpflichtet die Unionsländer nicht, die Übertragung einer Marke als rechtsgültig anzuerkennen, deren Gebrauch durch den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das Publikum irrezuführen, insbesondere was die Herkunft, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften der Waren betrifft, für die die Marke verwendet wird.

Anmerkung

Vgl. § 11 Abs. 2 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025152

alte Dokumentnummer

N2194827097S