Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1948Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6aArtikel 6 a
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 6.
A.- Jede im Ursprungslande vorschriftsmäßig registrierte Fabriks- oder Handelsmarke soll so, wie sie ist, unter den nachstehenden Vorbehalten in den anderen Unionsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung von dem Hinterleger die Vorlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung über die ordnungsmäßige Registrierung im Ursprungslande verlangen; es ist jedoch keine Beglaubigung dieser Bescheinigung erforderlich.
Anmerkung
"telle-quelle-Klausel"
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12025144
Alte Dokumentnummer
N2194827089S