Rechtstracker.at

Art. 6b

Fassungen
ab 19.08.1947 — BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6b heute19.08.1947 BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6 b

Inkrafttretensdatum

19.08.1947BGBl. Nr. 7/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Anmerkung, Artikel 6.)

B.- (1) Es können jedoch zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden:

  1. Ziffer eins
    Marken, die geeignet sind, Rechte zu verletzen, die von Dritten in dem Lande, wo der Schutz beansprucht wird, erworben sind.
  2. Ziffer 2
    Marken, die jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes Anmerkung, Richtig: Wertes,) des Ursprungsortes der Waren oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die in der üblichen Sprache oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich geworden sind.
Bei der Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauches der Marke.
  1. Ziffer 3
    Marken, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, besonders solche, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis, daß eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechtes nicht entspricht, es sei denn, daß diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.
  1. Absatz 2,In den anderen Unionsländern können Fabriks- oder Handelsmarken nicht ausschließlich mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß sie von den im Ursprungslande geschützten Marken nur in Bestandteilen abweichen, die gegenüber der im Ursprungslande registrierten Form die Unterscheidungskraft der Marken nicht verändern und ihre Identität nicht berühren.

Anmerkung

Vgl. §§ 1, 4 Abs. 1 Z 2-4 MSchG, BGBl. Nr. 259/1970.

Schlagworte

ordre public, Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025145

Alte Dokumentnummer

N2194827090S