Kurztitel
Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1948Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1948,
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Schlußprotokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten, die heute behufs Unterzeichnung des Abkommens betreffend die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte zusammengetreten sind, haben folgendes vereinbart:
I.römisch eins.
Wenn während des Zeitraumes zwischen dem 3. September 1939 und dem 30. Juni 1947 für Rechnung einer Regierung zur wirksamen Kriegführung oder zur Sicherung der Versorgung und von Diensten, welche für die Lebenserfordernisse der Allgemeinheit wesentlich sind, oder zur Erleichterung der durch den Krieg hervorgerufenen Leiden und Unbilden mit einer Marke versehene Waren in einen Vertragsstaat eingeführt wurden, die eine in dem Vertragsstaat registrierte Marke verletzt oder nachahmt, so wird eine solche Verwendung der Marke nicht als eine Beeinträchtigung der Rechte ihres Eigentümers angesehen werden.
II.römisch zwei.
Die Bestimmungen des Artikels 1 beziehen sich in gleicher Weise auf Patentgesuche, die durch tschechoslowakische Staatsangehörige beim Deutschen Patentamt in Berlin im Zeitraum zwischen dem 1. August 1940 und dem 4. Mai 1945 einschließlich hinterlegt wurden, unter der Voraussetzung, daß die Erfindung nicht in Deutschland gemacht wurde.
Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll angenommen.
Geschehen in Neuchatel, den 8. Februar 1947.
Anmerkung
Zur Z. I: Ergänzung durch das zusätzliche Schlußprotokoll.