Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1948Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1948,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Zusätzliches Schlußprotokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten, die heute behufs Unterzeichnung des Abkommens betreffend die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte zusammengetreten sind, haben folgendes vereinbart:
Die unter Ziffer I des Schlußprotokolles ausgesprochenen Grundsätze werden analog auf Patente angewendet, soweit die Einfuhr in das Gebiet der alliierten und assoziierten Nationen oder eines diesen feindlichen Staates im Laufe des Krieges stattgefunden hat.Die unter Ziffer römisch eins des Schlußprotokolles ausgesprochenen Grundsätze werden analog auf Patente angewendet, soweit die Einfuhr in das Gebiet der alliierten und assoziierten Nationen oder eines diesen feindlichen Staates im Laufe des Krieges stattgefunden hat.
Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll angenommen.
Geschehen zu Neuchatel, am 8. Februar 1947.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
NOR12025125
alte Dokumentnummer
N2194825493S