Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 28.06.1948 — BGBl. Nr. 190/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute28.06.1948 BGBl. Nr. 190/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1948,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

28.06.1948BGBl. Nr. 190/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 10.

Jedes vertragschließende Land kann das gegenwärtige Abkommen durch einfache Anzeige an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf alle oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, unter Mandat oder Schutz stehenden Gebiete oder alle anderen seiner Autorität unterworfenen oder unter seiner Suzeränität stehenden Gebiete ausdehnen. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelt diese Anzeige den anderen Regierungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025122

Alte Dokumentnummer

N2194825490S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/190/A10/NOR12025122