Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1948Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1948,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 9.
(1)Absatz eins,Das gegenwärtige Abkommen, das den Mitgliedsstaaten der Union zum Schutz des gewerblichen Eigentums offen steht, soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von dieser allen übrigen Staaten angezeigt werden. Das gegenwärtige Abkommen tritt unverzüglich zwischen den Ländern, die es ratifiziert haben, in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Staaten, welche das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm auf Antrag beitreten. Die Beitritte sollen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Staaten angezeigt werden. Sie haben mit voller Rechtswirkung und ohne Aufschub den Beitritt zu allen Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen zur Folge, die in dem gegenwärtigen Abkommen vereinbart sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
NOR12025121
alte Dokumentnummer
N2194825489S