Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 28.06.1948 — BGBl. Nr. 190/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute28.06.1948 BGBl. Nr. 190/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1948,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

28.06.1948BGBl. Nr. 190/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Das gegenwärtige Abkommen, das den Mitgliedsstaaten der Union zum Schutz des gewerblichen Eigentums offen steht, soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von dieser allen übrigen Staaten angezeigt werden. Das gegenwärtige Abkommen tritt unverzüglich zwischen den Ländern, die es ratifiziert haben, in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Staaten, welche das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm auf Antrag beitreten. Die Beitritte sollen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Staaten angezeigt werden. Sie haben mit voller Rechtswirkung und ohne Aufschub den Beitritt zu allen Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen zur Folge, die in dem gegenwärtigen Abkommen vereinbart sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025121

alte Dokumentnummer

N2194825489S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/190/A9/NOR12025121