Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
21.06.2013 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 104/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1321.06.201325.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 104/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017
§ 1309.01.194920.06.2013 BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsesensale-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

21.06.2013BGBl. I Nr. 104/2013

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Index

21/05 Börse

Text

Abschnitt römisch vier.

Maklergebühr.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Dem Börsesensal steht für die von ihm vermittelten Geschäfte [§ 1, Abs. (2)] die Maklergebühr (Sensarie, Courtage) zu.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Maklergebühr wird durch die Börsekammer – nach Konsultation der beruflichen Interessensvertretung und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – bestimmt.
  3. Absatz 3,Der Börsesensal hat die Mäklergebühr zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweitiger Bestimmungen durch Börsestatuten.
  4. Absatz 4,Diese Gebühr hat er auch dann zu erhalten, wenn die Vermittlung des Geschäftes soweit gediehen ist, daß er die Parteien einander bekanntgegeben hat, das Geschäft aber hierauf noch am gleichen Tage von den Parteien unmittelbar geschlossen worden ist.
  5. Absatz 5,Ist aber das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlung keine Maklergebühr gefordert werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40152346