Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsesensale-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Abschnitt IV.Abschnitt römisch vier.
Maklergebühr.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Dem Börsesensal steht für die von ihm vermittelten Geschäfte [§ 1, Abs. (2)] die Maklergebühr (Sensarie, Courtage) zu.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Maklergebühr wird durch die Börsekammer – nach Konsultation der beruflichen Interessensvertretung und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – bestimmt.
(3)Absatz 3,Der Börsesensal hat die Mäklergebühr zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweitiger Bestimmungen durch Börsestatuten.
(4)Absatz 4,Diese Gebühr hat er auch dann zu erhalten, wenn die Vermittlung des Geschäftes soweit gediehen ist, daß er die Parteien einander bekanntgegeben hat, das Geschäft aber hierauf noch am gleichen Tage von den Parteien unmittelbar geschlossen worden ist.
(5)Absatz 5,Ist aber das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlung keine Maklergebühr gefordert werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40152346