Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsesensale-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Abschnitt VII.Abschnitt römisch sieben.
Ordnungs- und Disziplinarstrafen.
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Über Disziplinarvergehen von Börsesensalen erkennt die von der Börseleitung gebildete Disziplinarkommission bei der Börsekammer.
(2)Absatz 2,Die Disziplinarkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern der Börseleitung.
(3)Absatz 3,Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission ist binnen zwei Wochen die Berufung zulässig.
(4)Absatz 4,Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission bei der Börsekammer. Sie besteht aus dem Börsekommissär als Vorsitzenden und einem weiteren rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums, zwei Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder der Börseleitung und einem Beisitzer aus dem Kreis der Börsesensale.
Schlagworte
Ordnungsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40027828