Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
09.01.1949 bis 25.04.2017 — BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2009.01.194925.04.2017 BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsesensale-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

09.01.1949BGBl. Nr. 3/1949

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Index

21/05 Börse

Text

Abschnitt römisch sieben.

Ordnungs- und Disziplinarstrafen.

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Über Disziplinarvergehen von Börsesensalen erkennt die von der Börseleitung gebildete Disziplinarkommission bei der Börsekammer.
  2. Absatz 2,Die Disziplinarkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern der Börseleitung.
  3. Absatz 3,Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission ist binnen zwei Wochen die Berufung zulässig.
  4. Absatz 4,Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission bei der Börsekammer. Sie besteht aus dem Börsekommissär als Vorsitzenden und einem weiteren rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums, zwei Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder der Börseleitung und einem Beisitzer aus dem Kreis der Börsesensale.

Schlagworte

Ordnungsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027828