wenn der Börsesensal wegen eines Verbrechens, wegen des Vergehens des Schleichhandels, der Preisüberschreitung [§ 4, Abs. (1), Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947] und anderer Umtriebe [§ 4, Abs. (1), § 7, Abs. (6), § 8 Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947] oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran, des Betruges oder der Untreue verurteilt oder wenn gegen ihn wegen einer anderen strafbaren Handlung eine wenigstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde;wenn der Börsesensal wegen eines Verbrechens, wegen des Vergehens des Schleichhandels, der Preisüberschreitung [§ 4, Abs. (1), Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947] und anderer Umtriebe [§ 4, Abs. (1), Paragraph 7,, Abs. (6), Paragraph 8, Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947] oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran, des Betruges oder der Untreue verurteilt oder wenn gegen ihn wegen einer anderen strafbaren Handlung eine wenigstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde;