Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
09.01.1949 bis 25.04.2017 — BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2609.01.194925.04.2017 BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsesensale-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

09.01.1949BGBl. Nr. 3/1949

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Disziplinarkommission hat auf die Entsetzung vom Amte zu erkennen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Börsesensal wegen eines Verbrechens, wegen des Vergehens des Schleichhandels, der Preisüberschreitung [§ 4, Abs. (1), Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947] und anderer Umtriebe [§ 4, Abs. (1), Paragraph 7,, Abs. (6), Paragraph 8, Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947] oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran, des Betruges oder der Untreue verurteilt oder wenn gegen ihn wegen einer anderen strafbaren Handlung eine wenigstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn gegen ihn ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.
  2. Absatz 2,Auf die Entsetzung vom Amte kann erkannt werden:
    1. Ziffer eins
      wenn der Börsesensal in seinen Geschäften wissentlich einen falschen Umstand angibt, bestätigt oder in sein Buch einträgt oder dieses verfälscht;
    2. Ziffer 2
      wenn er ohne Genehmigung entgegen Paragraph 4,, Abs. (2), Ziffer eins,, Geschäfte für eigene Rechnung betreibt oder an dem Nutzen eines von ihm vermittelten Geschäftes auf irgendeine Weise teilnimmt oder wenn er unterlassen hat, von einem Auftraggeber, den er nicht genannt hat und von dem er nicht mit voller Beruhigung angemessene Deckung erwarten konnte, sich diese Deckung zu verschaffen;
    3. Ziffer 3
      wenn er Geschäfte für Personen besorgt, von deren Zahlungsunfähigkeit oder von deren Verpflichtungsunfähigkeit er Kenntnis hat, oder wenn er verbotene Geschäfte oder Geschäfte vermittelt, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß die Partei sie nur zum Scheine oder nur zu Benachteiligung von dritten Personen schließen will;
    4. Ziffer 4
      wenn wiederholte geringere Strafen ohne Wirkung geblieben sind.

Schlagworte

Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027834