Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
09.01.1949 bis 25.04.2017 — BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 909.01.194925.04.2017 BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsesensale-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.01.1949BGBl. Nr. 3/1949

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Börsesensal muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine von ihm unterzeichnete und mit der Zahl, mit der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist, versehene Schlußnote zustellen, welche die im Paragraph 8, als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Tatsachen enthält.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme des Namens der Parteien in die Schlußnote ist jedoch in dem im Paragraph 5, bezeichneten Falle nicht notwendig.
  3. Absatz 3,Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden.
  4. Absatz 4,Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.
  5. Absatz 5,In dem im Paragraph 5, erwähnten Falle hat der Börsesensal die von den Parteien unterfertigten Schlußnoten aufzubewahren und jeder Partei, der der Name der anderen Partei unbekannt bleiben soll, bloß von ihm unterfertigte Schlußnoten zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027817