Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Todeserklärungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1951Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Alle für die richterliche Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch eine amtliche Untersuchung zu ermitteln.
(2)Absatz 2,In Beziehung auf die Benützung von Beweismitteln und auf die Würdigung der Beweise ist das Gericht an gesetzliche Regeln nicht gebunden.
(3)Absatz 3,Die Partei, welche das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat, und andere Personen können erforderlichenfalls auch eidlich vernommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025204
alte Dokumentnummer
N2195118263R