Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Todeserklärungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1951Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 16.Paragraph 16,
Wenn zu besorgen ist, daß die Feststellung von Tatsachen, welche für die Erwirkung einer Todeserklärung von Einfluß sein können, bei längerem Aufschub unmöglich gemacht oder erheblich erschwert würde, so kann diese Feststellung noch vor dem Ansuchen um Todeserklärung bei demjenigen Bezirksgericht begehrt werden, in dessen Sprengel die zum Zwecke der Feststellung nötigen Erhebungen vorzunehmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025205
alte Dokumentnummer
N2195118264R