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§ 24

Fassungen
ab 27.01.1951 — BGBl. Nr. 23/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute27.01.1951 BGBl. Nr. 23/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Todeserklärungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

27.01.1951BGBl. Nr. 23/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Wenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.
  2. Absatz 2,Im unmittelbaren Anschluß daran ist durch das für die Verlassenschaftsabhandlung zuständige Gericht die Wiedereinführung des Antragstellers in den Besitz des auf Grund der Todeserklärung an andere Personen gelangten Vermögens unter Berücksichtigung der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, des Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, im Verfahren außer Streitsachen zu ordnen.
  3. Absatz 3,Ebenso hat das Gericht zu veranlassen, daß die etwa eingesetzte Vormundschaft über Kinder des für tot Erklärten aufgehoben und diesem die väterliche Gewalt wiedergegeben werde.

Anmerkung

Das BG, BGBl. Nr. 403/1977, hat den Begriff der „väterlichen Gewalt“ beseitigt; an seine Stelle ist die Wendung „die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten“ und an deren Stelle durch das BG, BGBl. Nr. 162/1989, der Begriff „Obsorge“ getreten.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025213

alte Dokumentnummer

N2195118272R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/23/P24/NOR12025213