Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Todeserklärungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1951Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 25.Paragraph 25,
Die Bestimmungen der §§ 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Verschollener nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist oder an einem anderen Tage, als der nach der Entscheidung als Todestag zu gelten hat (§ 21), gestorben ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Verschollener nach der Entscheidung, mittels der der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt worden ist, noch am Leben ist oder an einem anderen Tage, als der nach der Entscheidung als Todestag zu gelten hat (Paragraph 21,), gestorben ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025214
alte Dokumentnummer
N2195118273R