Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Todeserklärungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1951Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Abschnitt VI.Abschnitt römisch sechs.
Inkrafttreten. Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Gesetz vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, entsprechen, sind am 1. März 1883 in Wirksamkeit getreten und es sind die in diesem Zeitpunkt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie Gegenstände desselben abweichend regelten, außer Kraft getreten.
(2)Absatz 2,Die durch das Gesetz vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129, über Änderungen des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, vorgenommenen Änderungen sind am 20. April 1918 in Kraft getreten. Sie finden auch auf ein Verfahren Anwendung, das an diesem Tage bereits anhängig war. Die Aufhebung oder Berichtigung einer Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes nach den §§ 23 bis 25 ist zulässig, auch wenn die Todeserklärung oder die Entscheidung über die Beweisführung des Todes an diesem Tage bereits rechtskräftig war. (Artikel II des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129.)Die durch das Gesetz vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129, über Änderungen des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, vorgenommenen Änderungen sind am 20. April 1918 in Kraft getreten. Sie finden auch auf ein Verfahren Anwendung, das an diesem Tage bereits anhängig war. Die Aufhebung oder Berichtigung einer Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes nach den Paragraphen 23 bis 25 ist zulässig, auch wenn die Todeserklärung oder die Entscheidung über die Beweisführung des Todes an diesem Tage bereits rechtskräftig war. (Artikel römisch zwei des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129.)
Schlagworte
<A href="http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAlt&Dokumentnummer=rgb1918_0129_00340" target="_blank">RGBl. Nr. 129/1918</A>, BGBl. Nr. 20/1883
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025215
alte Dokumentnummer
N2195118274R