Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 26.04.1951 — BGBl. Nr. 86/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute26.04.1951 BGBl. Nr. 86/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftloserklärungsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

26.04.1951BGBl. Nr. 86/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Einstellung des Verfahrens.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Verfahren und die weitere Kundmachung sind unter Benachrichtigung der Beteiligten einzustellen, wenn der Antragsteller dies begehrt oder die Einschaltungsgebühr nicht in angemessener Frist erlegt, wenn ein Dritter die Urkunde dem Gericht vorlegt oder auf andere Weise deren Innehabung nachweist oder wenn die Angaben des Antragstellers (Paragraph 3, Absatz 2,) sich nachträglich als unrichtig erweisen.
  2. Absatz 2,Anmeldungen Dritter sind zu prüfen, wenngleich sie nach Ablauf der Aufgebotsfrist, jedoch vor Fassung des Beschlusses über die Kraftloserklärung bei Gericht einlangen. Der Antragsteller ist von jeder Anmeldung zu benachrichtigen. Wegen Versäumung der Anmeldungsfrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.
  3. Absatz 3,Meldet sich der Inhaber und legt er die Urkunde vor, so ist dem Antragsteller vor Einstellung des Verfahrens die Einsicht der Urkunde binnen einer angemessenen First zu gestatten. Sonst ist zu diesem Zweck auf Antrag dem Inhaber die Vorlage der Urkunde an das aufbietende Gericht oder das Gericht des Ortes, an dem die Urkunde sich befindet, aufzutragen. Legt der angebliche Inhaber die Urkunde oder einen ausreichenden Nachweis der Innehabung nicht vor, so ist seine Anmeldung nicht weiter zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10001907

Dokumentnummer

NOR12025228

alte Dokumentnummer

N2195121846S