Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 26.04.1951 — BGBl. Nr. 86/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute26.04.1951 BGBl. Nr. 86/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftloserklärungsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

26.04.1951BGBl. Nr. 86/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Wirkung der Einleitung des Verfahrens; Zahlungssperre.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Durch die Einleitung des Verfahrens wird die Verjährung gegenüber dem Antragsteller mit dem Tag unterbrochen, an dem der Antrag beim zuständigen Gericht gestellt wurde.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtete und seine Erfüllungsgehilfen (Filialen, Zahlstellen) dürfen nach Ablauf des Tages, an dem ihnen das Edikt zugestellt oder durch den Anzeiger bekanntgeworden ist oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekanntwerden konnte, weder auf Grund der Urkunde, der Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine leisten noch eine Änderung daran, einen Umtausch in andere Urkunden derselben Gattung oder eine Umschreibung vornehmen noch neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen Erneuerungsschein ausfolgen (Zahlungssperre). Dieses Verbot dauert so lange, bis das Verfahren eingestellt oder die Urkunde für kraftlos erklärt ist. Das Verbot bezieht sich nicht auf den Umtausch und die Umschreibung der nicht verlosbaren staatlichen Wertpapiere, die auf den Inhaber lauten. Auf Grund eines Lagerscheins, der durch Indossament übertragen werden kann, kann der Berechtigte nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens vom Lagerhalter Leistung nach Maßgabe des Lagerscheins verlangen, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt.
  3. Absatz 3,Der Verpflichtete und seine Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, eine vorgelegte, von der Zahlungssperre betroffene Urkunde gegen Empfangsbestätigung zurückzubehalten. Sie haben von der Vorlegung einer solchen Urkunde, auch wenn sie nicht zurückbehalten wird, das aufbietende Gericht unter Angabe der Person und der Adresse des Vorweisenden, soweit sie ihnen bekannt sind, in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat den Antragsteller zu benachrichtigen.

(Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763 aus 1931,, Paragraph 42,, und Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1950,, "Art". römisch eins.)

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10001907

Dokumentnummer

NOR12025227

alte Dokumentnummer

N2195121845S