Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 26.04.1951 — BGBl. Nr. 86/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute26.04.1951 BGBl. Nr. 86/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftloserklärungsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

26.04.1951BGBl. Nr. 86/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Wirkung der Kraftloserklärung.

Paragraph 13,

Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, tritt, insolange nicht eine neue Urkunde ausgefertigt ist, an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder auf Grund der Urkunde dem Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen. Der Verpflichtete wird durch die Leistung an diese Person insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10001907

Dokumentnummer

NOR12025231

alte Dokumentnummer

N2195121849S