Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 26.04.1951 — BGBl. Nr. 86/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute26.04.1951 BGBl. Nr. 86/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftloserklärungsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

26.04.1951BGBl. Nr. 86/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Verlustanzeige.

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wenn eine auf den Inhaber lautende Urkunde, die für kraftlos erklärt werden kann, abhanden gekommen ist, kann der Verlustträger bei der Sicherheitsbehörde seines Aufenthalts- oder des Verlustortes beantragen, daß der Verlust auf seine Kosten im Anzeiger bekanntgemacht werde. Diese Bestimmung findet auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung. (Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1922,, Paragraph eins, Absatz eins,)
  2. Absatz 2,Dem Antrag muß entsprochen werden, wenn der Ansuchende den Bestimmungen des Paragraph 3, Genüge getan hat und die Kosten der Bekanntmachung erlegt. Der Verpflichtete ist von der Anordnung der Bekanntmachung zu benachrichtigen. Sie ist bis zur Kundmachung des Aufgebots, längstens aber bis zum Ablauf des zweiten, auf den Beginn der Bekanntmachung folgenden Kalendermonats ohne Unterbrechung fortzusetzen. Sie ist früher einzustellen, wenn der Antragsteller dies begehrt oder wenn die Urkunde der Behörde, die die Bekanntmachung angeordnet hat, vorgelegt wird.
  3. Absatz 3,Gegen den Verpflichteten hat diese Bekanntmachung, sobald sie ihm durch behördliche Mitteilung oder durch den Anzeiger bekannt wird oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt werden konnte, die gleiche Wirkung wie die Zahlungssperre (Paragraph 9, Absatz 2,).

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10001907

Dokumentnummer

NOR12025232

alte Dokumentnummer

N2195121850S