Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1953 aufgehoben durch BGBl. Nr. 72/1993Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gebrannte geistige Getränke, versüßt oder unversüßt, dürfen in geschlossenen Gefäßen nur unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft (Abs. 2) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.Gebrannte geistige Getränke, versüßt oder unversüßt, dürfen in geschlossenen Gefäßen nur unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft (Absatz 2,) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die örtliche Herkunft (Abs. 1) ist in der Weise ersichtlich zu machen, daß das Getränk, je nachdem es im Inland oder im Ausland fertiggestellt worden ist, alsDie örtliche Herkunft (Absatz eins,) ist in der Weise ersichtlich zu machen, daß das Getränk, je nachdem es im Inland oder im Ausland fertiggestellt worden ist, als
„Österreichisches Erzeugnis“
oder als
„Ausländisches Erzeugnis“
bezeichnet wird (§ 2).bezeichnet wird (Paragraph 2,).
(3)Absatz 3,Unter Fertigstellung ist die letzte, die Zusammensetzung des Getränkes beeinflussende Handlung zu verstehen.
(4)Absatz 4,Im Ausland erzeugte Getränke, die im Inland einen Zusatz von Wasser nur zu dem Zweck erhalten haben, um den Alkoholgehalt auf die übliche Trinkstärke herabzusetzen, sind als
„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich fertiggestellt“ zu bezeichnen (§ 2).„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich fertiggestellt“ zu bezeichnen (Paragraph 2,).
(5)Absatz 5,Im Ausland fertiggestellte Getränke, die im Inland ohne eine die Zusammensetzung beeinflussende Handlung nur in andere Gefäße umgefüllt worden sind, sind als
„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich abgefüllt“ zu bezeichnen (§ 2).„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich abgefüllt“ zu bezeichnen (Paragraph 2,).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020
Dokumentnummer
NOR40223512