Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1953Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
ARTIKEL 26
(1)Absatz eins,Jedes Verbandsland kann jederzeit schriftlich der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, daß die vorliegende Übereinkunft auf seine überseeischen Gebiete, Kolonien, Protektorate, Gebiete unter Treuhandschaft oder auf jedes andere Gebiet, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, anwendbar sein soll; die Übereinkunft gilt dann für alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete von dem gemäß Artikel 25, Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt an. Mangels einer solchen Anzeige ist die Übereinkunft auf diese Gebiete nicht anwendbar.
(2)Absatz 2,Jedes Verbandsland kann jederzeit schriftlich der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, daß die Anwendbarkeit der vorliegenden Übereinkunft, sei es für alle oder für einzelne der Gebiete, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Anzeige bezogen hat, aufhören soll; in den in dieser Anzeige bezeichneten Gebieten verliert alsdann die Übereinkunft zwölf Monate nach Eingang der Anzeige bei der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ihre Geltung.
(3)Absatz 3,Alle gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von dieser allen Verbandsländern mitgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
NOR12025316
Alte Dokumentnummer
N2195325773S