Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 14.10.1953 — BGBl. Nr. 183/1953 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute14.10.1953 BGBl. Nr. 183/1953 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 27.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

14.10.1953BGBl. Nr. 183/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ARTIKEL 27

  1. Absatz eins,Die vorliegende Übereinkunft ersetzt unter den Verbandsländern die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 sowie die sie abändernden späteren Vereinbarungen. Gegenüber den Ländern, welche die vorliegende Übereinkunft nicht ratifizieren, behalten die früheren Vereinbarungen ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Die Länder, in deren Namen die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet wird, können die von ihnen früher erklärten Vorbehalte, aufrechterhalten, sofern sie dies bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erklären.
  3. Absatz 3,Die derzeitigen Verbandsländer, für welche die vorliegende Übereinkunft nicht unterzeichnet wird, können ihr jederzeit in der in Artikel 25 vorgesehenen Form beitreten. In diesem Fall kommen ihnen die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zugute.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10001918

Dokumentnummer

NOR12025333

Alte Dokumentnummer

N2195330118S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

14.10.1953BGBl. Nr. 183/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ARTIKEL 27bis

Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Verbandsländern über die Auslegung oder die Anwendung der vorliegenden Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, soll vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, damit von diesem darüber entschieden werde, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitfrage vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat hiervon dem internationalen Büro Kenntnis zu geben; dieses wird den anderen Verbandsländern davon Mitteilung machen.

Anmerkung

Statut des Internationalen Gerichtshofs: BGBl. Nr. 120/1956.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10001918

Dokumentnummer

NOR12025334

Alte Dokumentnummer

N2195330119S