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Art. 29

Fassungen
ab 14.10.1953 — BGBl. Nr. 183/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute14.10.1953 BGBl. Nr. 183/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

14.10.1953BGBl. Nr. 183/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ARTIKEL 29

  1. Absatz eins,Die vorliegende Übereinkunft soll ohne zeitliche Beschränkung in Kraft bleiben. Jedes Verbandsland ist indessen befugt, sie jederzeit durch eine an die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete schriftliche Anzeige zu kündigen.
  2. Absatz 2,Diese Kündigung, die von der schweizerischen Regierung allen übrigen Verbandsländern mitgeteilt werden soll, wird nur hinsichtlich des kündigenden Landes Wirkung haben und dies erst nach Ablauf von zwölf Monaten seit dem Eingang der Kündigungsanzeige bei der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft; unter den übrigen Verbandsländern bleibt die Übereinkunft in Kraft.
  3. Absatz 3,Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Kündigungsbefugnis kann von einem Land nicht vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitrittes dieses Landes ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10001918

Dokumentnummer

NOR12025318

Alte Dokumentnummer

N2195325776S