Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1953Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Text
ARTIKEL 30
(1)Absatz eins,Die Länder, welche die in Artikel 7, Absatz 1 der vorliegenden Übereinkunft vorgesehene Schutzdauer von 50 Jahren in ihre Gesetzgebung einführen, sollen der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft davon durch eine schriftliche Anzeige Kenntnis geben, welche von dieser Regierung unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitgeteilt werden soll.
(2)Absatz 2,Gleiches gilt für die Länder, welche auf die Vorbehalte verzichten, die sie den Artikeln 25 und 27 gemäß gemacht oder aufrechterhalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
NOR12025319
alte Dokumentnummer
N2195325777S