Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umwandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996
Text
§ 4. Der Vorstand (Geschäftsführer) der Kapitalgesellschaft hat die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen und die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz anzuschließen; ihr Stichtag darf höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegen. Das Firmenbuchgericht hat insbesondere auch die Zulässigkeit der Umwandlung auf Grund dieses Bundesgesetzes vor der Eintragung zu prüfen. Paragraph 4, Der Vorstand (Geschäftsführer) der Kapitalgesellschaft hat die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen und die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz anzuschließen; ihr Stichtag darf höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegen. Das Firmenbuchgericht hat insbesondere auch die Zulässigkeit der Umwandlung auf Grund dieses Bundesgesetzes vor der Eintragung zu prüfen.
Dokumentnummer
NOR12036742
Alte Dokumentnummer
N2199328823J