Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umwandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1954Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. (1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Nachfolgeunternehmer, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Handelsgewerbe weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.Paragraph 6, (1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Nachfolgeunternehmer, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Handelsgewerbe weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
(2)Absatz 2,Führt dagegen die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Nachfolgeunternehmer, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Handelsgewerbe weiterführt, die bisherige Firma nur mit Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
Dokumentnummer
NOR12025443
Alte Dokumentnummer
N2195422867S