Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umwandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
DRITTER ABSCHNITT.
Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung
einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.
§ 7. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen. An diesen Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte mindestens neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein.Paragraph 7, (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen. An diesen Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte mindestens neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein.
(2)Absatz 2,Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (Stammkapitals) umfaßt. Umfaßt die Mehrheit nicht außerdem neun Zehntel des gesamten Grundkapitals (Stammkapitals), so ist dieser Beschluß nur rechtswirksam, wenn der Kapitalgesellschaft innerhalb dreier Monate Erklärungen, der Umwandlung zuzustimmen, so vieler bei der Hauptversammlung (Generalversammlung) nicht erschienener Kapitalgesellschafter zugehen, daß diese Mehrheit erreicht ist; solche Erklärungen müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(3)Absatz 3,Im Umwandlungsbeschluß nach Abs. 1 sind insbesondere Firma und Sitz der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft festzusetzen. Diese Personengesellschaften entstehen mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch.Im Umwandlungsbeschluß nach Absatz eins, sind insbesondere Firma und Sitz der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft festzusetzen. Diese Personengesellschaften entstehen mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch.
(4)Absatz 4,Im übrigen sind auf die gemäß Abs. 1 beschlossenen Umwandlungen auch die Vorschriften des Zweiten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind auf die gemäß Absatz eins, beschlossenen Umwandlungen auch die Vorschriften des Zweiten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 68/1969
Dokumentnummer
NOR12025444
Alte Dokumentnummer
N2195422868S