Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.199330.06.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996
§ 701.01.199130.06.1993 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umwandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

DRITTER ABSCHNITT.

Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung

einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.

Paragraph 7, (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen. An diesen Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte mindestens neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein.

  1. Absatz 2,Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (Stammkapitals) umfaßt. Umfaßt die Mehrheit nicht außerdem neun Zehntel des gesamten Grundkapitals (Stammkapitals), so ist dieser Beschluß nur rechtswirksam, wenn der Kapitalgesellschaft innerhalb dreier Monate Erklärungen, der Umwandlung zuzustimmen, so vieler bei der Hauptversammlung (Generalversammlung) nicht erschienener Kapitalgesellschafter zugehen, daß diese Mehrheit erreicht ist; solche Erklärungen müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
  2. Absatz 3,Im Umwandlungsbeschluß nach Absatz eins, sind insbesondere Firma und Sitz der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft festzusetzen. Diese Personengesellschaften entstehen mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch.
  3. Absatz 4,Im übrigen sind auf die gemäß Absatz eins, beschlossenen Umwandlungen auch die Vorschriften des Zweiten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 68/1969

Gesetzesnummer

10001921

Dokumentnummer

NOR12025444

Alte Dokumentnummer

N2195422868S