Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199130.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umwandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Index

21/01 Handelsrecht

Text

VIERTER ABSCHNITT.

Abfindung.

Paragraph 8, (1) Stimmt der Abfindungsberechtigte der Umwandlung zu, so erwirbt er einen klagbaren Anspruch auf Auszahlung des angebotenen Abfindungsbetrages (Paragraph 3, Ziffer eins,); dieser ist binnen zwei Monaten nach Eintragung des Umwandlungsbeschlusses fällig.

  1. Absatz 2,Stimmt der Abfindungsberechtigte der Umwandlung jedoch nicht zu, so kann er nach der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch gegen den Nachfolgeunternehmer (das Nachfolgeunternehmen) einen Antrag auf Feststellung und Leistung der Abfindung (Paragraph 2, Absatz 2,) beim Gericht (120 JN) der Kapitalgesellschaft stellen. Dieses entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen.

Gesetzesnummer

10001921

Dokumentnummer

NOR12025445

Alte Dokumentnummer

N2195422869S