Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1975 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 422/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.199330.06.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996
§ 901.01.197530.06.1993 BGBl. Nr. 422/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umwandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 422/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

FÜNFTER ABSCHNITT.

Strafvorschrift.

Paragraph 9, (1) Wer das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem des Nachfolgeunternehmers (Nachfolgeunternehmens) vereinigt, bevor sechs Monate seit der Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses verstrichen sind, oder den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist (Paragraph 5, Absatz 2, vierter Satz), ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen; wahlweise kann statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden.

  1. Absatz 2,In gleicher Weise wird bestraft, wer der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 4, erster oder zweiter Satz zuwider aus dem übernommenen Vermögen Entnahmen macht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Gesetzesnummer

10001921

Dokumentnummer

NOR12025446

Alte Dokumentnummer

N2195422870S