Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umwandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
FÜNFTER ABSCHNITT.
Strafvorschrift.
§ 9. (1) Wer das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem des Nachfolgeunternehmers (Nachfolgeunternehmens) vereinigt, bevor sechs Monate seit der Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses verstrichen sind, oder den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist (§ 5 Abs. 2 vierter Satz), ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen; wahlweise kann statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden.Paragraph 9, (1) Wer das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem des Nachfolgeunternehmers (Nachfolgeunternehmens) vereinigt, bevor sechs Monate seit der Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses verstrichen sind, oder den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist (Paragraph 5, Absatz 2, vierter Satz), ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen; wahlweise kann statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden.
(2)Absatz 2,In gleicher Weise wird bestraft, wer der Vorschrift des § 5 Abs. 4 erster oder zweiter Satz zuwider aus dem übernommenen Vermögen Entnahmen macht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.In gleicher Weise wird bestraft, wer der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 4, erster oder zweiter Satz zuwider aus dem übernommenen Vermögen Entnahmen macht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Dokumentnummer
NOR12025446
Alte Dokumentnummer
N2195422870S