Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umwandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996
Text
§ 6. (1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Nachfolgeunternehmer, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.Paragraph 6, (1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Nachfolgeunternehmer, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
(2)Absatz 2,Führt dagegen die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Nachfolgeunternehmer, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma nur mit Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
Dokumentnummer
NOR12036743
Alte Dokumentnummer
N2199328824J