Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.199330.06.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996
§ 627.08.195430.06.1993 BGBl. Nr. 187/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umwandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 6, (1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Nachfolgeunternehmer, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.

  1. Absatz 2,Führt dagegen die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Nachfolgeunternehmer, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma nur mit Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.

Gesetzesnummer

10001921

Dokumentnummer

NOR12036743

Alte Dokumentnummer

N2199328824J