Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umwandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996
Text
DRITTER ABSCHNITT.
Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer offenen
Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder eingetragenen
Erwerbsgesellschaft
§ 7. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft beschließen. An diesen Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte mindestens neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein.Paragraph 7, (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft beschließen. An diesen Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte mindestens neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein.
(2)Absatz 2,Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (Stammkapitals) umfaßt. Umfaßt die Mehrheit nicht außerdem neun Zehntel des gesamten Grundkapitals (Stammkapitals), so ist dieser Beschluß nur rechtswirksam, wenn der Kapitalgesellschaft innerhalb dreier Monate Erklärungen, der Umwandlung zuzustimmen, so vieler bei der Hauptversammlung (Generalversammlung) nicht erschienener Kapitalgesellschafter zugehen, daß diese Mehrheit erreicht ist; solche Erklärungen müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(3)Absatz 3,Im Umwandlungsbeschluß nach Abs. 1 sind insbesondere die Namen der Gesellschafter, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Firma, die Rechtsform, der Sitz, die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift und eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweiges der Personengesellschaft festzusetzen. Die Personengesellschaft entsteht mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch.Im Umwandlungsbeschluß nach Absatz eins, sind insbesondere die Namen der Gesellschafter, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Firma, die Rechtsform, der Sitz, die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift und eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweiges der Personengesellschaft festzusetzen. Die Personengesellschaft entsteht mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch.
(4)Absatz 4,Im übrigen sind auf die gemäß Abs. 1 beschlossenen Umwandlungen auch die Vorschriften des Zweiten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind auf die gemäß Absatz eins, beschlossenen Umwandlungen auch die Vorschriften des Zweiten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12036744
Alte Dokumentnummer
N2199328825J