Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.199330.06.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996
§ 701.01.199130.06.1993 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umwandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Index

21/01 Handelsrecht

Text

DRITTER ABSCHNITT.

Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer offenen

Handelsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft oder eingetragenen

Erwerbsgesellschaft

Paragraph 7, (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft beschließen. An diesen Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte mindestens neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein.

  1. Absatz 2,Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (Stammkapitals) umfaßt. Umfaßt die Mehrheit nicht außerdem neun Zehntel des gesamten Grundkapitals (Stammkapitals), so ist dieser Beschluß nur rechtswirksam, wenn der Kapitalgesellschaft innerhalb dreier Monate Erklärungen, der Umwandlung zuzustimmen, so vieler bei der Hauptversammlung (Generalversammlung) nicht erschienener Kapitalgesellschafter zugehen, daß diese Mehrheit erreicht ist; solche Erklärungen müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
  2. Absatz 3,Im Umwandlungsbeschluß nach Absatz eins, sind insbesondere die Namen der Gesellschafter, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Firma, die Rechtsform, der Sitz, die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift und eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweiges der Personengesellschaft festzusetzen. Die Personengesellschaft entsteht mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch.
  3. Absatz 4,Im übrigen sind auf die gemäß Absatz eins, beschlossenen Umwandlungen auch die Vorschriften des Zweiten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10001921

Dokumentnummer

NOR12036744

Alte Dokumentnummer

N2199328825J