Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1954Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
I. ABSCHNITT.römisch eins. ABSCHNITT.
Wertpapierbereinigung.
§ 1. Anwendungsbereich und Aufruf.Paragraph eins, Anwendungsbereich und Aufruf.
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ inländische Wertpapiere bestimmter Art zur Anmeldung aufrufen, wenn es dies zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse der Wertpapierart für erforderlich hält. Die Kundmachung hat die aufgerufene Wertpapierart und eine Anmeldefrist von sechs Monaten anzugeben. Sie hat darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend angemeldete Wertpapiere kraftlos werden und die darin verkörperten Ansprüche untergehen (§ 17 Abs. 1).Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ inländische Wertpapiere bestimmter Art zur Anmeldung aufrufen, wenn es dies zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse der Wertpapierart für erforderlich hält. Die Kundmachung hat die aufgerufene Wertpapierart und eine Anmeldefrist von sechs Monaten anzugeben. Sie hat darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend angemeldete Wertpapiere kraftlos werden und die darin verkörperten Ansprüche untergehen (Paragraph 17, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Inländische Wertpapiere im Sinne es Abs. 1 sind Teilschuldverschreibungen und Aktien (Zwischenscheine) samt dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person mit dem Sitz im Inland ausgestellt worden sind; ferner Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, und dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind. Inländische Wertpapiere gelten als im Inland belegen.Inländische Wertpapiere im Sinne es Absatz eins, sind Teilschuldverschreibungen und Aktien (Zwischenscheine) samt dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person mit dem Sitz im Inland ausgestellt worden sind; ferner Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, und dem 2. Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind. Inländische Wertpapiere gelten als im Inland belegen. (3)Absatz 3,Auf die vor dem 31. März 1945 entstandenen Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums an erst später auszugebenden Wertpapieren sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Girosammelstücke sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Aussteller einer Wertpapierart kann beim Bundesministerium für Finanzen beantragen, daß diese Wertpapierart nicht aufgerufen werde. Gibt das Bundesministerium für Finanzen dem Antrag statt, so hat es binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, daß die Wertpapierart nicht aufgerufen werden wird.
(5)Absatz 5,Das Bundesministerium für Finanzen kann auch von Amts wegen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundmachen, welche Wertpapierarten nicht aufgerufen werden.
Anmerkung
ÜR: Art. II und IV, BGBl. Nr. 133/1958
Schlagworte
Zinsschein, Gewinnanteilschein
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Dokumentnummer
NOR12025406
alte Dokumentnummer
N2195422755S