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§ 2

Fassungen
ab 27.08.1954 — BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute27.08.1954 BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.08.1954BGBl. Nr. 188/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 2, Auskunftspflicht des Ausstellers.

  1. Absatz eins,Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen hat der Aussteller von inländischen Wertpapieren binnen zwei Wochen nach Einlangen der Aufforderung die von ihm ausgestellten Wertpapierarten, die ausgegebenen und noch im Umlauf befindlichen Gesamtnennbeträge, die Stückelung, den Zeitpunkt der Ausgabe und die sonstigen Merkmale der Wertpapierarten sowie der dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine in zweifacher Ausfertigung anzugeben und glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat die verlosten aufgerufenen Wertpapiere des von ihr verwahrten Girosammelbestandes, soweit sie vom Aussteller eingelöst worden sind, dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben; diese Wertpapiere gelten im Bereinigungsverfahren als noch im Umlauf befindlich.

Schlagworte

Zinsschein, Gewinnanteilschein

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR12025407

alte Dokumentnummer

N2195422756S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/188/P2/NOR12025407