Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 3. Anmeldestellen und Prüfstelle.Paragraph 3, Anmeldestellen und Prüfstelle.
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Kreditinstituten (Anmeldestellen) und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (Prüfstelle) übertragen; die als Anmeldestelle oder Prüfstelle betrauten Kreditinstitute handeln hiebei im Namen des Bundesministeriums für Finanzen. Macht das Bundesministerium für Finanzen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind in der Kundmachung (§ 1 Abs. 1) die Anmeldestellen und die Prüfstelle anzugeben. Andernfalls nimmt die in diesem Bundesgesetz den Anmeldestellen und der Prüfstelle übertragenen Aufgaben das Bundesministerium für Finanzen wahr.Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Kreditinstituten (Anmeldestellen) und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (Prüfstelle) übertragen; die als Anmeldestelle oder Prüfstelle betrauten Kreditinstitute handeln hiebei im Namen des Bundesministeriums für Finanzen. Macht das Bundesministerium für Finanzen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind in der Kundmachung (Paragraph eins, Absatz eins,) die Anmeldestellen und die Prüfstelle anzugeben. Andernfalls nimmt die in diesem Bundesgesetz den Anmeldestellen und der Prüfstelle übertragenen Aufgaben das Bundesministerium für Finanzen wahr.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Dokumentnummer
NOR40220776