Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 27.08.1954 — BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute27.08.1954 BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

27.08.1954BGBl. Nr. 188/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 11, Doppelanmeldungen.

  1. Absatz eins,Die Prüfstelle hat festzustellen, ob einzelne Wertpapiere zwei- oder mehrmals angemeldet worden sind (Doppelanmeldungen). Stellt die Prüfstelle eine Doppelanmeldung fest, so hat sie auf Grund der Anmeldungen die Klarstellung zu versuchen.
  2. Absatz 2,Gelingt der Versuch dieser Klarstellung nicht und einigen sich die Anmelder nicht, so ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzugehen:
    1. Litera a
      Bei Doppelanmeldungen in der 4. Gruppe und in anderen Gruppen steht das Wertpapier dem zu, dessen Eigentum in der 4. Gruppe angemeldet worden ist.
    2. Litera b
      Bei Doppelanmeldungen in der 1. Gruppe und in einer der anderen Gruppen, ausgenommen der 4. Gruppe, steht das Wertpapier dem zu, dessen Eigentum in der 1. Gruppe angemeldet worden ist.
    3. Litera c
      Bei der Anmeldung in der 3. Gruppe und in der 5. Gruppe kann der Anmelder der 5. Gruppe gegen den Anmelder der 3. Gruppe bei Gericht (Paragraph 20,) die Entscheidung beantragen, daß ihm die angemeldeten Wertpapiere gehören; die Prüfstelle hat den Anmelder der 5. Gruppe schriftlich aufzufordern, diesen Antrag binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung einzubringen. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der von ihm angemeldete Anspruch als erloschen. Auf diese Folge ist in der Aufforderung hinzuweisen.
    4. Litera d
      Liegen Doppelanmeldungen in den übrigen Gruppen oder in der gleichen Gruppe vor, so kann jeder Anmelder bei Gericht (Paragraph 20,) die Entscheidung beantragen, daß ihm die angemeldeten Wertpapiere gehören. Die Prüfstelle hat die Anmelder schriftlich aufzufordern, diesen Antrag binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung einzubringen. Kommt ein Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der von ihm angemeldete Anspruch als erloschen. Auf diese Folge ist in der Aufforderung hinzuweisen. Ist es offenkundig, daß eine der Parteien Eigentümer sein muß, so ist auf Weisung des Bundesministeriums für Finanzen die Aufforderung zu unterlassen.
  3. Absatz 3,Wird die Entscheidung des Gerichtes (Paragraph 20,) beantragt, so hat die Prüfstelle diesem die Akten des Verwaltungsverfahrens zu übersenden.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 2, Litera c und d sind die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wird bei Doppelanmeldungen in der 2. und 3. Gruppe einerseits und in der 5. Gruppe anderseits der Anspruch in dieser Gruppe festgestellt, so wird das Wertpapier gemäß den Bestimmungen für die 2. oder 3. Gruppe bereinigt.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR12025416

alte Dokumentnummer

N2195422765S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/188/P11/NOR12025416