Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1954Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 12. Feststellung der Höhe der gesamten Anmeldungen.Paragraph 12, Feststellung der Höhe der gesamten Anmeldungen.
(1)Absatz eins,Die Prüfstelle hat auf Grund des Sammelverzeichnisses (§ 10) festzustellen, ob der Gesamtnennbetrag der angemeldeten Wertpapiere den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen aufgerufenen Wertpapierart übersteigt (§ 14) oder nicht (§ 13). Hiebei sind Doppelanmeldungen (§ 11) nur als einfache Anmeldungen zu berücksichtigen und Anmeldungen, die gemäß § 9 überprüft werden, mitzuzählen, solange darüber nicht entschieden ist. Die Feststellung hat das Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.Die Prüfstelle hat auf Grund des Sammelverzeichnisses (Paragraph 10,) festzustellen, ob der Gesamtnennbetrag der angemeldeten Wertpapiere den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen aufgerufenen Wertpapierart übersteigt (Paragraph 14,) oder nicht (Paragraph 13,). Hiebei sind Doppelanmeldungen (Paragraph 11,) nur als einfache Anmeldungen zu berücksichtigen und Anmeldungen, die gemäß Paragraph 9, überprüft werden, mitzuzählen, solange darüber nicht entschieden ist. Die Feststellung hat das Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2)Absatz 2,Die Prüfstelle kann die Angaben des Ausstellers gemäß § 2 Abs. 1 überprüfen.Die Prüfstelle kann die Angaben des Ausstellers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Dokumentnummer
NOR12025417
alte Dokumentnummer
N2195422766S