Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1954Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 13. Bereinigung bei nicht übersteigenden Anmeldungen.Paragraph 13, Bereinigung bei nicht übersteigenden Anmeldungen.
(1)Absatz eins,Übersteigt der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Stücke der Wertpapierart nicht, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auch die Wertpapiere der 2., 3. und 5. bis 7. Gruppe bereinigt.Übersteigt der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Stücke der Wertpapierart nicht, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, auch die Wertpapiere der 2., 3. und 5. bis 7. Gruppe bereinigt.
(2)Absatz 2,In diesem Falle hat die Prüfstelle die gemäß §§ 4 und 6 für die Wertpapiere der 5., 6. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen zur Bereinigung der angemeldeten Wertpapiere in einer der vorgenannten Gruppen vorliegen; für die Entscheidung der Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung. Sie hat ferner über Gruppenstreitigkeiten (§ 7 Abs. 2), welche die 5., 6. oder 7. Gruppe betreffen, zu entscheiden.In diesem Falle hat die Prüfstelle die gemäß Paragraphen 4 und 6 für die Wertpapiere der 5., 6. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen zur Bereinigung der angemeldeten Wertpapiere in einer der vorgenannten Gruppen vorliegen; für die Entscheidung der Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung. Sie hat ferner über Gruppenstreitigkeiten (Paragraph 7, Absatz 2,), welche die 5., 6. oder 7. Gruppe betreffen, zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Dokumentnummer
NOR12025418
alte Dokumentnummer
N2195422767S