(2)Absatz 2,Übersteigt der Gesamtnennbetrag der in der 2., 3., 5. und 7. Gruppe gehörigen angemeldeten Wertpapiere zuzüglich der bereinigten Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe nicht den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Wertpapiere, so sind auch die Wertpapiere der 2., 3., 5. und 7. Gruppe bereinigt, soweit die Voraussetzungen zur Bereinigung in einer dieser Gruppen vorliegen. Zu diesem Zwecke hat die Prüfstelle die gemäß §§ 4, 6 und 15 für die Wertpapiere der 2., 3., 5. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen; für die Entscheidung der Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung. Verbleiben noch Stücke zur teilweisen Deckung der 6. Gruppe, so sind die gemäß §§ 4, 6 und 15 für diese Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen und die in diese Gruppe gehörigen angemeldeten Wertpapiere in zwei Untergruppen zu teilen:Übersteigt der Gesamtnennbetrag der in der 2., 3., 5. und 7. Gruppe gehörigen angemeldeten Wertpapiere zuzüglich der bereinigten Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe nicht den Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen Wertpapiere, so sind auch die Wertpapiere der 2., 3., 5. und 7. Gruppe bereinigt, soweit die Voraussetzungen zur Bereinigung in einer dieser Gruppen vorliegen. Zu diesem Zwecke hat die Prüfstelle die gemäß Paragraphen 4, 6 und 15 für die Wertpapiere der 2., 3., 5. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen; für die Entscheidung der Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung. Verbleiben noch Stücke zur teilweisen Deckung der 6. Gruppe, so sind die gemäß Paragraphen 4, 6 und 15 für diese Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen und die in diese Gruppe gehörigen angemeldeten Wertpapiere in zwei Untergruppen zu teilen:
in solche, bei denen die gemäß §§ 4, 6 und 15 maßgebenden Tatsachen nachgewiesen sind,in solche, bei denen die gemäß Paragraphen 4, 6 und 15 maßgebenden Tatsachen nachgewiesen sind,
in solche, bei denen diese Tatsachen nur glaubhaft gemacht sind.
Findet die Untergruppe a in den verbleibenden Stücken volle Deckung, so ist diese Untergruppe bereinigt; verbleiben in diesem Falle noch Stücke für die Untergruppe b, so sind sie, soweit unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 8 Ansprüche auf ganze Stücke bestehen, den Berechtigten zuzuweisen. Insoweit eine Zuweisung nicht möglich ist, sind die Wertpapiere zu verkaufen (§ 18 Abs. 6); der Erlös ist auf die Berechtigten verhältnismäßig aufzuteilen. Falls die Untergruppe a nicht volle Deckung findet, so gelten diese Vorschriften über die Zuweisung der Stücke, über den Verkauf der Wertpapiere und die Aufteilung des Verkaufserlöses sinngemäß.Findet die Untergruppe a in den verbleibenden Stücken volle Deckung, so ist diese Untergruppe bereinigt; verbleiben in diesem Falle noch Stücke für die Untergruppe b, so sind sie, soweit unter Berücksichtigung des Paragraph 18, Absatz 8, Ansprüche auf ganze Stücke bestehen, den Berechtigten zuzuweisen. Insoweit eine Zuweisung nicht möglich ist, sind die Wertpapiere zu verkaufen (Paragraph 18, Absatz 6,); der Erlös ist auf die Berechtigten verhältnismäßig aufzuteilen. Falls die Untergruppe a nicht volle Deckung findet, so gelten diese Vorschriften über die Zuweisung der Stücke, über den Verkauf der Wertpapiere und die Aufteilung des Verkaufserlöses sinngemäß.