Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1954Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 21. Aufgebotsverfahren.Paragraph 21, Aufgebotsverfahren.
Aufgebotsverfahren nach dem Kraftloserklärungsgesetz 1951, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Aufrufes einer Wertpapierart über aufgerufene Wertpapiere anhängig sind, sind einzustellen. Die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens kann nach der Kundmachung des Aufrufes auf Grund eines vor dem Ende der Anmeldefrist (§ 1 Abs. 1) eingetretenen Verlustes nicht beantragt werden; dies gilt nicht, falls die Wertpapiere nach ihrer Bereinigung (§ 7 Abs. 1 Z. 1 und 4 und § 22 Abs. 1) abhandengekommen oder vernichtet worden sind.Aufgebotsverfahren nach dem Kraftloserklärungsgesetz 1951, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Aufrufes einer Wertpapierart über aufgerufene Wertpapiere anhängig sind, sind einzustellen. Die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens kann nach der Kundmachung des Aufrufes auf Grund eines vor dem Ende der Anmeldefrist (Paragraph eins, Absatz eins,) eingetretenen Verlustes nicht beantragt werden; dies gilt nicht, falls die Wertpapiere nach ihrer Bereinigung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Paragraph 22, Absatz eins,) abhandengekommen oder vernichtet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Dokumentnummer
NOR12025426
alte Dokumentnummer
N2195422775S