Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1954Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 22. Bereinigung der Nebenurkunden.Paragraph 22, Bereinigung der Nebenurkunden.
(1)Absatz eins,Bei Anmeldung der Wertpapiere gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 sind die dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine vorzulegen und wie die Haupturkunde zu behandeln. Nicht vorgelegte Nebenurkunden werden mit dem Ende der Anmeldefrist kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche gehen unter.Bei Anmeldung der Wertpapiere gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind die dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine vorzulegen und wie die Haupturkunde zu behandeln. Nicht vorgelegte Nebenurkunden werden mit dem Ende der Anmeldefrist kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche gehen unter.
(2)Absatz 2,Stehen Haupturkunden und Nebenurkunden nicht im Eigentum derselben Person, so können die Nebenurkunden selbständig angemeldet werden; die Bestimmungen über die Anmeldung und Bereinigung für Haupturkunden gelten sinngemäß für Nebenurkunden.
(3)Absatz 3,Bei einer Bereinigung gemäß § 14 werden Nebenurkunden gemäß den für die Bereinigung der Haupturkunden geltenden Bestimmungen bereinigt.Bei einer Bereinigung gemäß Paragraph 14, werden Nebenurkunden gemäß den für die Bereinigung der Haupturkunden geltenden Bestimmungen bereinigt.
Schlagworte
Zinsschein, Gewinnanteilschein
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Dokumentnummer
NOR12025427
alte Dokumentnummer
N2195422776S