Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1954Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 3.
Die Erzeugnisse, für welche die im Anhang enthaltenen, durch dieses Abkommen geschützten Bezeichnungen oder Benennungen verwendet werden, müssen im Zeitpunkt der Einfuhr von einem Ursprungszeugnis begleitet sein. Dieses kann von jeder Behörde, Organisation oder Vereinigung ausgestellt werden, welche vom Absendungsland namhaft gemacht und vom Bestimmungsland ausdrücklich anerkannt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12025450
alte Dokumentnummer
N2195424721S