Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1954Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 4.
(1)Absatz eins,Das gegenwärtige Abkommen hat eine Dauer von fünf Jahren, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gerechnet.
(2)Absatz 2,Das Abkommen wird außer im Falle der Kündigung von drei zu drei Jahren stillschweigend erneuert.
(3)Absatz 3,Die Kündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des im Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunktes bekanntgegeben werden.Die Kündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des im Absatz eins, vorgesehenen Zeitpunktes bekanntgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12025451
alte Dokumentnummer
N2195424722S