Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.römisch fünf. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.
§ 39.Paragraph 39,
Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde über die definitiven Vorkehrungen vorzugreifen – ein abgekürztes Verfahren unter Anwendung der folgenden Bestimmungen stattfinden.
Anmerkung
1. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
2. Art. XIII Z 25 der Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 lautet: „Im § 39 wird der Ausdruck „des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen“ durch den Ausdruck „der zuständigen Behörde“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe“.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR40046996