Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 31.
(1)Absatz eins,Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt.
(2)Absatz 2,Sie wird durch die Worte „als Bürge“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.
(3)Absatz 3,Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.
(4)Absatz 4,In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025843
Alte Dokumentnummer
N2195518395R